Mit dem „Erlass zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ erweitert die Reichsregierung die Kompetenzen von Polizei- und Ordnungsbehörden; so kann nun Vorbeugehaft verhängt werden, wenn jemand „durch sein asoziales Verhalten die Allgemeinheit gefährdet”. Im Rahmen der „Aktion Arbeitsscheu“ wird das Gesetz 1938 u.a. verwendet, um Personen, die mindestens zwei Mal „grundlos“ eine Arbeitsvermittlung abgelehnt hatten zu verhaften. Ab 1941 ging die Reichsregierung dann zur unmittelbaren Vernichtung der Betroffenen über (vgl. 15.5.2018).
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